Der Schweizer Fiskus behandelt Bitcoins gleich wie ausländische Währungen. Doch wie wird der für die Besteuerung massgebliche Wert ermittelt?
Auf die virtuelle Währung Bitcoin trifft man auch in der realen Welt. Sie kann an Automaten gekauft und verkauft werden. Seit November lässt sich die Kryptowährung auch an mehr als 1000 Billett-Automaten der SBB beziehen. Wer in der Stadt Zug Dienstleistungen der Einwohnerkontrolle bezieht, kann mit Bitcoins bezahlen. Seit Sommer nutzten allerdings nur rund ein Dutzend Personen diese Zahlungsmöglichkeit.
Ein Siegeszug als alltagstaugliches Zahlungsmittel sieht anders aus. Gleichzeitig klettern die Kurse an den Handelsplattformen immer weiter nach oben. Die Kryptowährung notiert bereits deutlich über 2000 $ (Aktuelle Kurse unter der Startseite platincoinsite.wordpress.com Crypto-Currency Market Capitalizations) zu finden. Die digitale Parallelwährung zieht weiterhin viel Aufmerksamkeit auf sich. Die einen sehen darin vor allem den Vorteil, Transaktionen kostengünstig und unabhängig vom bestehenden Zahlungssystem abzuwickeln. Die anderen bemängeln die geringe Transparenz und verweisen auf dubiose Transaktionen, die Bitcoins in Misskredit gebracht haben.
Orientierung für die Kantone
Der Vormarsch der Bitcoins im digitalen Raum wirft aber nicht zuletzt auch verschiedene Fragen in der realen Welt auf. Im Steuerbereich musste etwa geklärt werden, wie virtuelle Währungen besteuert werden. In der Schweiz unterliegen Einkommen in Kryptowährungen der Einkommens- beziehungsweise der Gewinnsteuer; auf dem Eigentum wird die Vermögenssteuer entrichtet.
Kryptowährungen werden dabei von der Steuerbehörde wie ausländische Währungen behandelt, die für die Veranlagung einer natürlichen Person in Franken umgerechnet werden. Doch wie wird der für die Besteuerung massgebliche Wert bestimmt?
Den Steuerwert für Bitcoins berechnet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit vier Jahren, indem sie jeweils per Ende Jahr den Durchschnitt aus den Kursen ermittelt, die auf fünf wichtigen Finanzplattformen, darunter Investing.com, publiziert werden. Dabei fliesst der höchste und der niedrigste Kurs der Plattformen nicht ein, um Verzerrungen zu vermeiden. Aus den Berechnungen der ESTV ergab sich damit per Ende 2015 ein Steuerwert von 420,88 Fr. für Bitcoins. Per Ende des laufenden Jahres dürfte der Wert mit Blick auf die aktuellen Kurse bereits mehr als doppelt so hoch sein.
Christian Jaag, Managing Partner bei Swiss Economics SE AG, und Tobias Rohner, Partner bei der Kanzlei Froriep, kritisieren die Auswahl der Quellen allerdings als «fragwürdig, wenn nicht gar willkürlich». Richtigerweise müsste die ESTV den massgebenden Steuerwert der Bitcoins anhand der an gängigen Börsen erzielten Kurse ermitteln. Die ESTV verweist jedoch unter anderem darauf, dass an Hunderten (Internet-)Börsen Bitcoins gehandelt werden; eine Auswahl zu treffen, wäre daher zufällig bis willkürlich. Deshalb würden als Quelle nicht einzelne Handelsplätze herangezogen, sondern breiter abgestützte Plattformen. Zudem würden auf Investing.com gängige Börsen ebenfalls berücksichtigt.
Volatilität als Herausforderung
Der von der ESTV berechnete Wert gilt als Empfehlung an die kantonalen Steuerbehörden und soll ihnen bei der Veranlagung als Orientierung dienen. Die meisten Kantone dürften sich auf die Angaben stützen. Die Steuerverwaltungen in Zürich, Bern und Basel-Stadt haben auf Anfrage bekannt gegeben, die Veranlagung aufgrund des von der ESTV berechneten Steuerwerts vorzunehmen. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hat sich dazu noch keine abschliessende Meinung gebildet. Für das Massengeschäft (vor allem Privatpersonen) dürfte der von der ESTV empfohlene Durchschnittskurs aber wohl ein sinnvoller Richtwert sein.
Kryptowährungen sind sehr volatil, weil der Handel fragmentiert und die Liquidität gering ist. Es existieren keine global einheitlichen Wechselkurse. Virtuelle Währungen können vielmehr auf verschiedenen Plattformen zu einem freien Wechselkurs getauscht werden. Die Kurse variieren stark von Plattform zu Plattform. Laut Jaag und Rohner stellen die unterschiedlichen und schwankenden Wechselkurse eine Herausforderung für die steuerliche Bewertung dar. Doch nicht jede virtuelle Währung ist frei handelbar; entsprechend existiert kein Umrechnungskurs in Schweizer Franken. In einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige deklarieren, zu welchem Preis in Schweizer Franken er die digitale Währung erworben hat. (Text von
Quellen: https://platincoinsite.blog / nzz.ch – Wie Bitcoins besteuert werden / https://twitter.com/CoinBusinessCH / (Bild) – blick.ch/news